Verwaltungsgerichtshof
10.12.1986
86/11/0007
Paragraph 34, Absatz 2, VwGG kann eine zeitliche Begrenzung für die Zurückstellung der Beschwerde zur Behebung von Mängeln nicht entnommen werden. Die Beschwerde kann, solange ihr Mängel anhaften - auch wenn die erst infolge einer Berichtigung des angefochtenen Bescheides nachträglich aufgetreten sind - bis vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jederzeit zur Mängelbehebung zurückgestellt werden. Die meritorische Erledigung einer Beschwerde setzt - abgesehen von Abweisungen in Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, VwGG - Mängelfreiheit der Beschwerde voraus.