Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1986

Geschäftszahl

86/11/0007

Rechtssatz

Der VwGH kann nach der geltenden Gesetzeslage nicht im Wege der Herstellung einer Ablichtung der Beschwerde anstelle des Beschwerdeführers eine weitere Ausfertigung beibringen (Hinweis B 13.2.1986, 85/06/0208).