Verwaltungsgerichtshof
28.09.1987
86/10/0200
Die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bilden die Grenze für die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung, maW: Eine Verfolgungshandlung braucht nicht mehr als die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu umfassen.