Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1987

Geschäftszahl

86/10/0200

Rechtssatz

Die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bilden die Grenze für die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung, maW: Eine Verfolgungshandlung braucht nicht mehr als die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu umfassen.