Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1987

Geschäftszahl

86/10/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/05/0110 E 19. Oktober 1982 RS 4

Stammrechtssatz

Ist die Strafverfügung außer Kraft getreten (Paragraph 49, Absatz 3, VStG), besteht für das fortgesetzte (ordentliche) Verfahren keine Bindung, eine höhere Strafe nicht verhängen zu dürfen.