Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1987

Geschäftszahl

86/10/0197

Rechtssatz

Der Begriff, dass die Ordnung tatsächlich gestört wurde, erfasst eine negative Veränderung des "Zustandes des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander", wobei hier unter "Dingen" auch Personen zu verstehen sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (Hinweis E 24.11.1986, 86/10/0131).