Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1986

Geschäftszahl

86/10/0163

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

AW 86/10/0047

Rechtssatz

Die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hindert, selbst wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als Vorstrafe (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0189).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100163.X04