Verwaltungsgerichtshof
10.11.1986
86/10/0163
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
AW 86/10/0047
Die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hindert, selbst wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als Vorstrafe (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0189).
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100163.X04