Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1986

Geschäftszahl

86/10/0163

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

AW 86/10/0047

Rechtssatz

Der mit der Generalprävention verbundene Gedanke, der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, kann (trotz des an sich bestehenden AMTSGEHEIMNISSES) schon dadurch verwirklicht werden, dass die Ergebnisse von Verwaltungsstrafverfahren statistisch ausgewertet und veröffentlicht werden können, wozu kommt, dass eine Mitteilung durch den Bestraften an andere Personen nicht ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100163.X02