Verwaltungsgerichtshof
10.11.1986
86/10/0163
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
AW 86/10/0047
Der mit der Generalprävention verbundene Gedanke, der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, kann (trotz des an sich bestehenden AMTSGEHEIMNISSES) schon dadurch verwirklicht werden, dass die Ergebnisse von Verwaltungsstrafverfahren statistisch ausgewertet und veröffentlicht werden können, wozu kommt, dass eine Mitteilung durch den Bestraften an andere Personen nicht ausgeschlossen ist.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100163.X02