Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1986

Geschäftszahl

86/10/0145

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112).