Verwaltungsgerichtshof
24.11.1986
86/10/0142
GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/05/07 85/18/0352 1
Die Bemessung der Strafe nach Paragraph 19, VStG ist eine Ermessensentscheidung. Diesbezüglich hat der VwGH insofern eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis, als die Ermessensübung nicht seiner vollen Kontrolle unterliegt, sondern eine zur Aufhebung des Ermessensaktes durch den VwGH führende Rechtswidrigkeit nur dann vorliegt, wenn die Behörde das Ermessen nicht iSd Gesetzes geübt hat (Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Der Sinn des Gesetzes kommt im vorliegenden Zusammenhang in den Milderungsgründen und Erschwerungsgründen iSd Paragraph 19, Absatz 2, VStG zum Ausdruck. Es ist daher vom VwGH zu prüfen, ob die Behörde bei Heranziehung dieser Strafbemessungsgründe (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat, oder ob ihr ein Ermessensmissbrauch zum Vorwurf gemacht werden muss (Hinweis E 23.5.1985, 85/02/0011).