Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.12.1986

Geschäftszahl

86/10/0132

Rechtssatz

Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe besteht dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig war (Hinweis E 15.9.1986, 86/10/0076).