Verwaltungsgerichtshof
24.11.1986
86/10/0131
GRS wie 84/10/0074 E 2. Juli 1984 RS 2
Der Begriff, dass die Ordnung (an einem öffentlichen Ort) tatsächlich gestört wurde, erfasst eine negative Veränderung des "Zustandes des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander", wobei hier unter "Dingen" auch Personen zu verstehen sind (Hinweis auf E des VfGH vom 10.10.1964, VfSlg 4813)(hier bejaht: Einfahren mit einem Pkw in eine gesperrte Kreuzung und Zufahren auf den den Verkehr regelnden Polizeibeamten bis knapp vor ihm)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100131.X04