Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1986

Geschäftszahl

86/10/0131

Rechtssatz

Durch die Verabreichung einer Ohrfeige an einem öffentlichen Ort wird die Ordnung auch tatsächlich gestört, wenn dies eine Person bewogen hat sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (hier: Ein Zeuge forderte die Beteiligten auf, "aufzuhören").

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100131.X01