Verwaltungsgerichtshof
24.11.1986
86/10/0131
Durch die Verabreichung einer Ohrfeige an einem öffentlichen Ort wird die Ordnung auch tatsächlich gestört, wenn dies eine Person bewogen hat sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (hier: Ein Zeuge forderte die Beteiligten auf, "aufzuhören").
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100131.X01