Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1987

Geschäftszahl

86/10/0125

Rechtssatz

Die auf den Verpackungen von Propolis-Granulat, Propolis-Dragees und Propolis-Kapseln aufgedruckten Angaben: "Die Einnahme sollte mindestens drei Monate lang erfolgen" im Zusammenhang mit der unmittelbar davor stehenden täglichen Einnahmsempfehlung stellen eine GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABE iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG dar.