Verwaltungsgerichtshof
25.05.1987
86/10/0125
Die auf den Verpackungen von Propolis-Granulat, Propolis-Dragees und Propolis-Kapseln aufgedruckten Angaben: "Die Einnahme sollte mindestens drei Monate lang erfolgen" im Zusammenhang mit der unmittelbar davor stehenden täglichen Einnahmsempfehlung stellen eine GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABE iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG dar.