Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1987

Geschäftszahl

86/10/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0090 E 9. April 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Entscheidend dafür, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, ist die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist (Hinweis auf das E des VwGH vom 29.6.1981, 3417/78).