Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.1986

Geschäftszahl

86/10/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0015/66 E 27. April 1966 RS 3

Stammrechtssatz

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 kann dann nicht herbeigeführt werden, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheide zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

86/10/0105