Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1987

Geschäftszahl

86/10/0095

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass ein Berufungsbescheid einem mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Begehren auf aufsichtsbehördliches Einschreiten nicht Rechnung trägt, kann schon wegen der in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterschiedlichen Regelungen der Funktion der Oberbehörde als Aufsichtsbehörde einerseits und als Berufungsbehörde andererseits eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides nicht abgeleitet werden.