Verwaltungsgerichtshof
11.05.1987
86/10/0095
Aus dem Umstand, dass ein Berufungsbescheid einem mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Begehren auf aufsichtsbehördliches Einschreiten nicht Rechnung trägt, kann schon wegen der in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterschiedlichen Regelungen der Funktion der Oberbehörde als Aufsichtsbehörde einerseits und als Berufungsbehörde andererseits eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides nicht abgeleitet werden.