Verwaltungsgerichtshof
11.05.1987
86/10/0095
Behauptet der Wiedereinsetzungswerber, dass die Unkenntnis von der Zustellung auf ein nach dieser eingetretenes Ereignis zurückzuführen sei, so ist dies so zu begründen, dass die Richtigkeit des behaupteten Verlustes oder der Entfernung der Verständigung vom Zustellversuch durch dritte Personen wahrscheinlich erscheint (Hinweis E 28.2.1964, 0705/63, VwSlg 6257 A/1964).