Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1987

Geschäftszahl

86/10/0095

Rechtssatz

Behauptet der Wiedereinsetzungswerber, dass die Unkenntnis von der Zustellung auf ein nach dieser eingetretenes Ereignis zurückzuführen sei, so ist dies so zu begründen, dass die Richtigkeit des behaupteten Verlustes oder der Entfernung der Verständigung vom Zustellversuch durch dritte Personen wahrscheinlich erscheint (Hinweis E 28.2.1964, 0705/63, VwSlg 6257 A/1964).