Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1987

Geschäftszahl

86/10/0073

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass es der Bfr unterlassen hat, sich in der Beschwerde an den VwGH ausdrücklich auf die mangelnde rechtzeitige Sanierung des Zustellfehlers zu beziehen, kann noch nicht geschlossen werden, eine solche Sanierung habe stattgefunden.