Verwaltungsgerichtshof
24.02.1986
86/10/0015
Die Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist solange unzulässig, als der Gerichtshof über eine in derselben Angelegenheit erhobene Säumnisbeschwerde noch nicht entschieden hat (Hinweis B 17.12.1984, 83/11/0099). Dies gilt auch dann, wenn über die Einstellung des Verfahrens betreffend die erste Säumnisbeschwerde schon Beschluss gefasst, dieser Beschluss jedoch zum Zeitpunkt der Erhebung der zweiten Säumnisbeschwerde noch nicht zugestellt war.