Verwaltungsgerichtshof
15.09.1986
86/10/0005
Das Hauptargument des rechtskräftigen Bescheides für die Versagung der naturschutzbehördlichen Ausnahmebewilligung zur Errichtung des Kraftwerkes bestand darin, dass das Projekt keine Mindestrestwassermenge vorsah. Von einer lediglich unwesentlichen, die Identität der Sache nicht berührenden Änderung kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil das neue Projekt eine Restwassermenge vorsieht.