Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1986

Geschäftszahl

86/10/0005

Rechtssatz

Das Hauptargument des rechtskräftigen Bescheides für die Versagung der naturschutzbehördlichen Ausnahmebewilligung zur Errichtung des Kraftwerkes bestand darin, dass das Projekt keine Mindestrestwassermenge vorsah. Von einer lediglich unwesentlichen, die Identität der Sache nicht berührenden Änderung kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil das neue Projekt eine Restwassermenge vorsieht.