Verwaltungsgerichtshof
31.05.1990
86/09/0200
Konnte die Beh davon ausgehen, daß mehrere gleich schwere Dienstpflichtverletzungen zu ahnden waren, so ist bei der Prüfung der Frage, welche Dienstpflichtverletzung als die schwerste zu qualifieren ist, kein allzu strenger Maßstab anzulegen. In einem solchen Fall wird der Beh keine Verletzung des G anzulasten sein, wenn sie - ungeachtet der Gleichwertigkeit - eine der Dienstpflichtverletzungen herausgreift und die anderen als Erschwerungsgrund wertet (Hinweis E 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135 A/1980).