Verwaltungsgerichtshof
31.05.1990
86/09/0200
GRS wie 83/09/0118 E 12. Oktober 1983 VwSlg 11184 A/1983 RS 2
Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Der Zweck des Disziplinarrechtes hingegen ist nicht, gegen einen Beamten Sanktionen zu verhängen, etwa um ihn für begangenes Unrecht zu strafen, um ihn Unrecht sühnen zu lassen. Das Disziplinarrecht ist vielmehr das einzige Mittel des Staates, das sonst von der Seite des Dienstgebers nicht mehr lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden - sofern der Beamte durch eigene Schuld untragbar geworden ist (Hinweis E 23.3.1983, 83/09/0004) -, oder den für ein öffentliches Amt weiter tragbaren Beamten durch geeignete Maßnahmen auf das pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihm - erzieherisch - zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten.