Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1990

Geschäftszahl

86/09/0200

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 regelt die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen einer der im Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 abschließend aufgezählten Disziplinarstrafen auch dann noch ausgesprochen werden darf, wenn gegen den Beamten zuvor wegen desselben Sachverhaltes (Tatidentität) eine gerichtliche Strafe verhängt worden ist.