Verwaltungsgerichtshof
31.05.1990
86/09/0200
Es würde zu einer völligen Rechtsunsicherheit führen, wenn man bei gleichem Sachverhalt eine andere rechtliche Qualifizierung (hier:
unterschiedliche Bewertung, ob ein Fall der gerechtfertigten Notwehr vorliegt oder nicht) - sei es durch die Staatsanwaltschaft, das Gericht oder durch die Dienstbehörde - in den Begriff der "Kenntnis" von Tatsachen hineinnehmen würde (Hinweis E 23.11.1989, 89/09/0112).