Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1990

Geschäftszahl

86/09/0200

Rechtssatz

Es würde zu einer völligen Rechtsunsicherheit führen, wenn man bei gleichem Sachverhalt eine andere rechtliche Qualifizierung (hier:

unterschiedliche Bewertung, ob ein Fall der gerechtfertigten Notwehr vorliegt oder nicht) - sei es durch die Staatsanwaltschaft, das Gericht oder durch die Dienstbehörde - in den Begriff der "Kenntnis" von Tatsachen hineinnehmen würde (Hinweis E 23.11.1989, 89/09/0112).