Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1990

Geschäftszahl

86/09/0200

Rechtssatz

Im Fall des Paragraph 109, Absatz eins, zweiter und dritter Satz BDG 1979, in dem der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen

strafbaren Handlung erweckt, tritt zwar an die Stelle der hier entfallenden Disziplinaranzeige (des Dienstvorgesetzten) die Pflicht der Dienstbehörde (bei entsprechend begründetem Verdacht) gem Paragraph 84, StPO (Erstattung einer Anzeige an den zuständigen Staatsanwalt, allenfalls beim Bezirksgericht) vorzugehen. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Dienstbehörde Kenntnis vom Verdacht einer Dienstpflichtverletzung erlangt hat. Da Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 schlechthin auf die Kenntnis einer Dienstpflichtverletzung abstellt und keinerlei Einschränkung vornimmt, beginnt auch in diesem Fall die Verjährungsfrist nach dem BDG 1979 zu laufen. Aus Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 läßt sich nicht ableiten, daß es der Dienstbehörde nach Erstattung der Anzeige gem Paragraph 84, StPO verwehrt wäre, die Disziplinarbehörde zwecks Fassung eines Einleitungsbeschlusses zu befassen. Während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens ist der Disziplinarbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nicht entzogen (Hinweis E 22.2.1990, 89/09/0095).