Verwaltungsgerichtshof
31.05.1990
86/09/0200
Daß nicht jeder gerichtliche Vorerhebungsakt, sondern nur ein solcher, in dem der richterliche Verfolgungswille, den gegen den Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen, objektiv seinen Niederschlag findet, den Beginn des strafgerichtlichen Verfahrens darstellt, ergibt sich auch daraus, daß der zweite Hemmungstatbestand des Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 auf die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens abstellt, ein Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 32, Absatz 2, VStG mit der ersten von der Beh gegen den Besch gerichteten Verfolgungshandlung eingeleitet wird, und als verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG alle Handlungen der Beh gelten, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Beh zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, also den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Handlung zu verwirklichen (Hinweis E 25.6.1986, 84/03/0240). In dieser Beziehung (dh was die Tauglichkeit einer Handlung betrifft als Verfolgungshandlung gewertet zu werden) besteht zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren bzw dem Verwaltungsstrafverfahren kein Unterschied.