Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1990

Geschäftszahl

86/09/0200

Rechtssatz

Die zur (Fortlaufs-)Hemmung der Verfolgungsverjährung führende Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens iSd Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 beginnt mit der ersten strafgerichtlichen Maßnahme, die dazu bestimmt ist, den gegen einen Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen (Hinweis Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Anmerkung 21 und 22, S 444). Hiezu zählen gerichtliche Vorerhebungen vergleiche Paragraphen 88, Absatz eins, 89, Absatz eins und 2, 451 und 452 StPO). Hingegen erfüllen zB sicherheitsbehördliche Vorerhebungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder die bloße Anhängigkeit der Anzeige beim Staatsanwalt noch nicht den Tatbestand des Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 (Hinweis zu Paragraph 58, StPO zB Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, Anmerkung 20 auf S 443). Auch ist der Zeitpunkt des Einlangens der Sache bei Gericht nicht entscheidend (Antrag der Staatsanwaltschaft, Subsidiarantrag), sondern der Verfahrensabschnitt, von dem an ein richterlicher Wille zur Verfolgung einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung tritt (Hinweis E 22.2.1990, 89/09/0095).