Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1990

Geschäftszahl

86/09/0200

Rechtssatz

Die Möglichkeit, daß das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit der teilweisen Aufhebung des Schuldspruches (weil Teilfreispruch geboten war), aber mit Abweisung bezüglich des Strafausmaßes endet, geht auf die besondere Gestaltung des Disziplinarrechts im BDG 1979 (Verhängung einer Disziplinarstrafe im Fall der Ideal- und/oder Realkonkurrenz von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979) zurück. Sie stellt einen besonderen Unterfall der auch im Disziplinarverfahren anerkannten Trennung von Schuld- und Strafausspruch dar, der auf andere Rechtsgebiete nicht übertragen werden kann.