Verwaltungsgerichtshof
31.05.1990
86/09/0200
Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 nicht ausdrücklich geregelt. Unter Berücksichtigung anderer Rechtsvorschriften, in denen die zum Freispruch führenden Gründe näher geregelt werden (zB Paragraph 259, StPO), führen - unter Beachtung der rechtlichen Gestaltung und Ausformung des Disziplinarrechts im BDG 1979 - jedenfalls die im Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG 1979 genannten Einstellungsgründe (unter Bedachtnahme auf die beiden im Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Fälle des Schuldspruches ohne Strafe) bei ihrem Vorliegen - im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses - zum Freispruch.