Verwaltungsgerichtshof
31.05.1990
86/09/0200
Da der Spruch des Disziplinarerkenntnisses die in Verhandlung stehende Angelegenheit vergleiche Paragraph 105, BDG 1979 in Verbindung mit den Paragraphen 58, Absatz eins und 59 Absatz eins, AVG) in der Regel zur Gänze zu erledigen hat, der Verhandlungsbeschluß, der nach Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen hat, den Verhandlungsgegenstand des Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommisson absteckt (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0146), bedeutet dies, daß sich der Schuld- oder Freispruch des Disziplinarerkenntnisses iSd Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 auf alle im Verhandlungsbeschluß näher umschriebenen Anschuldigungspunkte zu beziehen und jeden von ihnen gesondert zu erledigen hat. Ist der Beamte von einzelnen Anschuldigungspunkten freizusprechen, hingegen wegen anderer schuldig zu sprechen, so sind Schuld- und Freispruch in einem Disziplinarerkenntnis zu verbinden (Hinweis Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 556). Dies gilt auch für das Berufungsverfahren.