Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1989

Geschäftszahl

86/09/0178

Rechtssatz

Ist durch den gegebenen Vertrauensverlust bereits bei einem von den in zwei Anschuldigungspunkten erfassten Delikten die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar, braucht auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob nicht auch das im zweiten Anschuldigungspunkt erfasste Verhalten des Beamten für sich allein zur Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung geführt hätte (Hinweis E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174 A/1980, E 30.4.1987, 86/09/0220).