Verwaltungsgerichtshof
18.10.1989
86/09/0178
Durch den beim Delikt der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht (Paragraph 215, StGB) gegebenen schweren Vertrauensverlust im Postbetrieb (Zustelldienst) ist die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar, sodass nur die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt. In diesem Fall können andere Gründe (das bisherige Verhalten, Milderungsgründe usw) nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174 A/1980). Es kann auch nicht auf Paragraph 95, Absatz 3, BDG Bedacht genommen werden.