Verwaltungsgerichtshof
18.10.1989
86/09/0178
Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (Hinweis E 22.10.1987, 87/09/0208).