Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1989

Geschäftszahl

86/09/0178

Rechtssatz

Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (Hinweis E 22.10.1987, 87/09/0208).