Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1989

Geschäftszahl

86/09/0178

Rechtssatz

Bei einer (hier: in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission) auf die Strafbemessung eingeschränkten Berufung hat der VwGH wegen der in der Schuldfrage eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses von dem darin enthaltenen Schuldspruch auszugehen (Hinweis E 27.3.1985, 84/09/0128). Dazu gehört auch die Subsumption des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens unter eine bestimmte Norm.