Verwaltungsgerichtshof
18.10.1989
86/09/0178
Eine nachträgliche (wirksame) Einschränkung des ursprünglich umfassenden Berufungsantrages ist bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zulässig, unwiderruflich und bewirkt, dass der Verfahrensgegenstand (Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG) auf den Umfang der aufrechtbleibenden Anfechtungserklärung eingeschränkt ist. Hinsichtlich des nicht mehr angefochtenen Teiles des bekämpften Bescheides tritt Teilrechtskraft ein.