Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1989

Geschäftszahl

86/09/0178

Rechtssatz

Eine nachträgliche (wirksame) Einschränkung des ursprünglich umfassenden Berufungsantrages ist bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zulässig, unwiderruflich und bewirkt, dass der Verfahrensgegenstand (Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG) auf den Umfang der aufrechtbleibenden Anfechtungserklärung eingeschränkt ist. Hinsichtlich des nicht mehr angefochtenen Teiles des bekämpften Bescheides tritt Teilrechtskraft ein.