Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1986

Geschäftszahl

86/09/0015

Rechtssatz

Wenn ein Unteroffizier unter Ausnützung dieser dienstlichen Stellung rangniedrigere Soldaten, bei denen im Falle einer dem Ansinnen gegenüber ablehnenden Haltung der Eindruck von dienstlichen Nachteilen entstehen könnte, beharrlich mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen bedrängt, dann hat diese Verhaltensweise auf die Pflichtverletzung entscheidenden Einfluss.