Verwaltungsgerichtshof
24.11.1988
86/08/0255
GRS wie 85/08/0171 E 10. November 1988 RS 3
Kann ein Beschäftigter im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ablehnen und ist er dadurch in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei und kann der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren, so liegt kein Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor (Hinweis E 29.9.1986, 82/08/0208).