Verwaltungsgerichtshof
29.01.1987
86/08/0240
GRS wie 83/11/0143 E 16. Mai 1984 VwSlg 11439 A/1984 RS 4
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) gesteckt ist.