Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1987

Geschäftszahl

86/08/0208

Rechtssatz

Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch auch gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG.