Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1987

Geschäftszahl

86/08/0208

Rechtssatz

Die bloße Zitierung des Paragraph 33, BauarbSchV ohne Konkretisierung hinsichtlich jener Gebotsnorm, deren Verletzung dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, entspricht nicht dem Paragraph 44, a Litera b, VStG.