§ 33 Abs 1 BauarbSchV sieht hinsichtlich der Notwendigkeit von Schutzgerüsten drei Tatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen vor.Paragraph 33, Absatz eins, BauarbSchV sieht hinsichtlich der Notwendigkeit von Schutzgerüsten drei Tatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen vor.