Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1987

Geschäftszahl

86/08/0175

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG stellt eine abschließende Regelung für die unter diesem Titel gewährten Vergütungen dar, die eine Unterstellung solcher Vergütungen (jedenfalls) unter die Ziffern 1 und 5 des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG (mit denen jeweils ein andersartiger spezifischer Aufwandersatz beitragsfrei gestellt wird) ausschließt; dabei kommt es auf den Grund und Inhalt des abgegoltenen Aufwandes und nicht auf die Benennung an (Hinweis E 22.11.1984, 82/08/0229, E 20.12.1984, 83/08/0012, jeweils mit ausführlichen Judikaturhinweisen).