Verwaltungsgerichtshof
26.03.1987
86/08/0175
Die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG stellt eine abschließende Regelung für die unter diesem Titel gewährten Vergütungen dar, die eine Unterstellung solcher Vergütungen (jedenfalls) unter die Ziffern 1 und 5 des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG (mit denen jeweils ein andersartiger spezifischer Aufwandersatz beitragsfrei gestellt wird) ausschließt; dabei kommt es auf den Grund und Inhalt des abgegoltenen Aufwandes und nicht auf die Benennung an (Hinweis E 22.11.1984, 82/08/0229, E 20.12.1984, 83/08/0012, jeweils mit ausführlichen Judikaturhinweisen).