Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1987

Geschäftszahl

86/08/0172

Rechtssatz

Beschränkt sich das vom Bevollmächtigten behauptete betriebliche Kontrollsystem auf Belehrungen, Aufforderungen an die Lenker, die Arbeitszeitvorschriften einzuhalten und stichprobenweise Kontrollen der Fahrtenbücher, so stellt dies ein unzulängliches Kontrollsystem dar.