Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.1986

Geschäftszahl

86/08/0153

Rechtssatz

Das Zustandekommen der Pflichtversicherung hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang tatsächlich Leistungsansprüche entstehen können. (Hinweis auf Tomandl, Grundriss des Österr. Sozialrechts, 2. Aufl., S 32f)