Verwaltungsgerichtshof
19.11.1987
86/08/0150
Weder die GmbH (auf die der Betrieb einer OHG im Wege eines Sacheinlagenvertrages nach dem StruktVG als Einzelrechtsnachfolgerin übergegangen ist) noch die (ehemaligen) Gesellschafter der OHG haben mangels Parteistellung gegen einen Einspruchsbescheid, mit dem ein Bescheid des Versicherungsträgers über eine vor der Betriebsnachfolge bestandene Versicherungspflicht auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zur OHG nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 aufgehoben wurde, ein Berufungsrecht; dies auch dann nicht, wenn die OHG im Zeitpunkt der Erlassung des Einspruchsbescheides nicht mehr existiert.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080150.X02