Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Geschäftszahl

86/08/0140

Rechtssatz

Paragraph 47, Absatz 2, ApG stellt auf den tatsächlichen Zustand in einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich jenem der Antragstellung, im Verhältnis zu den der Vorerledigung zu Grunde gelegten lokalen Verhältnisse ab.