Verwaltungsgerichtshof
16.10.1986
86/08/0129
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/08/0130
86/08/0131
86/08/0132
86/08/0133
86/08/0134
86/08/0135
86/08/0136
86/08/0137
86/08/0138
Nicht nur die gerechtfertigte, sondern auch die ungerechtfertigte Entlassung aus einem einen besonderen Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz nicht genießenden Dienstverhältnis stellt eine "Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG dar (Hinweis E 13.3.1981, 3099/80). Dies gilt grundsätzlich auch für eine fristwidrige Kündigung.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080129.X03