Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1986

Geschäftszahl

86/08/0129

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

86/08/0130

86/08/0131

86/08/0132

86/08/0133

86/08/0134

86/08/0135

86/08/0136

86/08/0137

86/08/0138

Rechtssatz

Nicht nur die gerechtfertigte, sondern auch die ungerechtfertigte Entlassung aus einem einen besonderen Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz nicht genießenden Dienstverhältnis stellt eine "Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG dar (Hinweis E 13.3.1981, 3099/80). Dies gilt grundsätzlich auch für eine fristwidrige Kündigung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080129.X03