Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1986

Geschäftszahl

86/08/0129

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

86/08/0130

86/08/0131

86/08/0132

86/08/0133

86/08/0134

86/08/0135

86/08/0136

86/08/0137

86/08/0138

Rechtssatz

Allein deshalb, weil mit der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung eine sonst mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbundene Rechtsfolge (Abfertigung) ausgeschlossen und eine Vordienstzeitanrechnung für das "neue" Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, kann nicht zweifelsfrei auf eine bloße Karenzierung geschlossen werden. Diese beiden Umstände sind allein noch keine unterscheidungskräftigen Kriterien für das Vorliegen einer Scheinhandlung (Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080129.X02