Verwaltungsgerichtshof
16.10.1986
86/08/0129
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/08/0130
86/08/0131
86/08/0132
86/08/0133
86/08/0134
86/08/0135
86/08/0136
86/08/0137
86/08/0138
Allein deshalb, weil mit der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung eine sonst mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbundene Rechtsfolge (Abfertigung) ausgeschlossen und eine Vordienstzeitanrechnung für das "neue" Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, kann nicht zweifelsfrei auf eine bloße Karenzierung geschlossen werden. Diese beiden Umstände sind allein noch keine unterscheidungskräftigen Kriterien für das Vorliegen einer Scheinhandlung (Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083).
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080129.X02