Verwaltungsgerichtshof
16.10.1986
86/08/0129
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/08/0130
86/08/0131
86/08/0132
86/08/0133
86/08/0134
86/08/0135
86/08/0136
86/08/0137
86/08/0138
Im Sinne der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände (zur Beantwortung der Frage, ob eine wirksame Kündigung oder eine Scheinhandlung vorliegt, der in Wirklichkeit ein Aussetzungsvertrag zu Grunde liegt) sind der Ausschluss der Abfertigung sowie die angebotene Verdienstzeitanrechnung für das "neue" Arbeitsverhältnis allein keine unterscheidungskräftigen Kriterien für den Schluss auf eine bloße Karenzierung. In die erforderliche Gesamtbetrachtung ist auch die Fristwidrigkeit der Kündigung, die das Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG beendet, sowie die zu ermittelnden Umstände einzubeziehen, wie ernsthaft der Dienstnehmer seine sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses entstandenen Ansprüche (Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung etc) verfolgt bzw auf Grund welcher Motive er darauf verzichtet hat.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080129.X01