Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1986

Geschäftszahl

86/08/0129

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

86/08/0130

86/08/0131

86/08/0132

86/08/0133

86/08/0134

86/08/0135

86/08/0136

86/08/0137

86/08/0138

Rechtssatz

Im Sinne der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände (zur Beantwortung der Frage, ob eine wirksame Kündigung oder eine Scheinhandlung vorliegt, der in Wirklichkeit ein Aussetzungsvertrag zu Grunde liegt) sind der Ausschluss der Abfertigung sowie die angebotene Verdienstzeitanrechnung für das "neue" Arbeitsverhältnis allein keine unterscheidungskräftigen Kriterien für den Schluss auf eine bloße Karenzierung. In die erforderliche Gesamtbetrachtung ist auch die Fristwidrigkeit der Kündigung, die das Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG beendet, sowie die zu ermittelnden Umstände einzubeziehen, wie ernsthaft der Dienstnehmer seine sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses entstandenen Ansprüche (Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung etc) verfolgt bzw auf Grund welcher Motive er darauf verzichtet hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080129.X01