Verwaltungsgerichtshof
29.01.1987
86/08/0109
GRS wie 86/08/0172 E 29. Jänner 1987 RS 3
Beschränkt sich das vom Bevollmächtigten behauptete betriebliche Kontrollsystem auf Belehrungen, Aufforderungen an die Lenker, die Arbeitszeitvorschriften einzuhalten und stichprobenweise Kontrollen der Fahrtenbücher, so stellt dies ein unzulängliches Kontrollsystem dar.