Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1987

Geschäftszahl

86/08/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0172 E 29. Jänner 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Beschränkt sich das vom Bevollmächtigten behauptete betriebliche Kontrollsystem auf Belehrungen, Aufforderungen an die Lenker, die Arbeitszeitvorschriften einzuhalten und stichprobenweise Kontrollen der Fahrtenbücher, so stellt dies ein unzulängliches Kontrollsystem dar.